Satzung des „Bezirks 05 Bergisch Land im RSB e.V.“ im Rheinischen Schützenbund e.V. 1872

Vorwort: Im Bezirk 05 Bergisch Land im RSB e.V. sind weibliche und männliche Personen gleichberechtigt. Zur besseren Lesbarkeit wird eine geschlechtsneutrale Sprachform im Folgenden verwendet.

§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Rheinische Schützenbund e.V. 1872 (kurz = RSB) gliedert sich in Gebiete, Bezirke und Kreise, denen die Mitgliedervereine entsprechend ihrer geografischen Lage zugeordnet werden. Die Zuordnung von Mitgliedsvereinen – auch bei Neuaufnahme – obliegt der Zustimmung der jeweiligen Kreise, Bezirke und des Gesamtvorstandes des RSB.
  2. Der Verein als Untergliederung des RSB trägt den Namen Bezirk 05 Bergisch Land im RSB e.V. im weiteren BEZIRK genannt.
  3. Der BEZIRK hat seinen Sitz in Wuppertal und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
  4. Der RSB hat seinen Sitz in Leichlingen und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
  5. Der BEZIRK ist steuerrechtlich selbständig im Sinne des §1 Absatz 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) und verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des BEZIRKes ist die Förderung des Schießsports und die Pflege des traditionellen Schützenbrauchtums.

    Verwirklicht wird dieser Zweck durch:

    • die Pflege des Schießsportes als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Dopingvorschriften,
    • die Jugendpflege sowie die Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
    • die Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen,
    • die Aus- und Fortbildung von Mitgliedern,
    • die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil des kulturellen Lebens.
  2. Der BEZIRK vertritt innerhalb seines Bereichs den RSB. Er unterstützt den RSB bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben, insbesondere durch die Ausrichtung der Meisterschaften und Wettkämpfe seines Bereichs, sowie durch die sportliche Ausbildung und die Jugendpflege. Er unterliegt bei diesen Aufgaben den Vorgaben des RSB und des Deutschen Schützenbundes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der BEZIRK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der BEZIRK ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mittel des BEZIRKEes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Funktionsträger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BEZIRKes.

Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BEZIRKes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des BEZIRKes können natürliche oder juristische Personen sein.
  2. Mitglieder sind
    • Vereine, die Mitglieder nach der Satzung des RSB sind und deren Sitz innerhalb der Zuständigkeit des Bezirkes liegt,
    • die Ehrenmitglieder des BEZIRKes, die nach Beschluß der Delegiertenversammlung zu solchen benannt werden,
    • die selbstständigen Untergliederungen (= Kreise).
  3. Mitglieder des BEZIRKes erwerben den Status der Mehrfachmitgliedschaft (RSB und BEZIRK). Eine einfache Mitgliedschaft (RSB oder BEZIRK) ist nicht möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch

  • Zuteilung des Vereins zu einer anderen Untergliederung des RSB hier unter § 11 geregelt,
  • Austritt nach der Satzung des RSB,
  • Ausschluss nach der Satzung des RSB,
  • Auflösung des BEZIRKes oder Vereins.

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch

  • Tod der Person
  • Ausschluss nach der Satzung des RSB
  • Schriftliche Austrittserklärung der Personen, die Erklärung ist 4 Wochen zum Jahresende an den Bezirksvorstand zu richten.

§ 6 Beiträge

Zur Deckung der laufenden Kosten des satzungsgemäßen Geschäftsbetriebes kann der BEZIRK Beiträge erheben. Die Beitragspflicht der Mitglieder gegenüber dem RSB bleibt davon unberührt. Die Beiträge sind von der Delegiertenversammlung des BEZIRKes mit einer ¾ -Mehrheit zu beschließen und von den Mitgliedern zu entrichten. Bei Nichtzahlung dieser Beiträge kann der Vorstand des BEZIRKes den Ausschluss des Vereines und seiner Mitglieder von den Meisterschaften beschließen. Bei anhaltendem Nichtzahlen des Beitrages kann der BEZIRK den Ausschluss aus dem RSB beantragen.

§ 7 Organe des Bezirkes

Organe des BEZIRKes sind:

  1. die Delegiertenversammlung,
  2. die Jugend-Delegiertenversammlung,
  3. der Vorstand,
  4. der Jugendvorstand.

Organe und Ausschüsse sind bei Einhaltung der in der Satzung oder zuständigen Ordnung genannten Einladungstermine in jedem Fall beschlussfähig.

§ 8 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ.
    Sie setzt sich zusammen aus:
    • den Delegierten der Mitgliedsvereine,
    • den Ehrenmitgliedern des BEZIRKs 05 Bergisch Land im RSB e.V.,
    • den Mitgliedern des BEZIRKsvorstandes,
    • den Kreisvorsitzenden, der selbständigen Untergliederungen.
    Die Stimmenanzahl der Delegierten der Mitglieder ergibt sich aus der Satzung des RSB. Die Mitglieder des Vorstandes, die Ehrenmitglieder und die Kreisvorsitzenden haben jeweils eine Stimme. Eine Stimmenbündelung bei diesen Personen ist nicht möglich.
  2. Die Delegiertenversammlung ist u.a. zuständig für die:
    • Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendleiters und seiner Vertreter,
    • Bestätigung des von der Jugenddelegiertenversammlung des BEZIRKes gewählten Jugendleiters und seiner Vertreter,
    • Festsetzung von Beiträgen,
    • Beschlussfassung über den aufgestellten Haushaltsplan,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern (=Kassenprüfern)
    • Beschlussfassung über den Eintrag oder Löschung des BEZIRKes aus dem Vereinsregister,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahreskassenabschlusses,
    • Änderung der Satzung,
    • Änderung der Ordnung.
  3. Die ordentliche Delegiertenversammlung hat einmal im Kalenderjahr stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden des BEZIRKes oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe auf der Homepage des BEZIRKes und durch direkte Mitteilung an die Mitglieder per Brief oder E-Mail. Maßgebend ist die letzte dem BEZIRK mitgeteilte Postanschrift oder E-Mailadresse.
  4. Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von den Mitgliedern des BEZIRKes schriftlich gestellt werden und müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung bei dem BEZIRKsvorsitzenden eingereicht sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht, in dem die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  5. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn sie von:
    • der einfachen Mehrheit aller BEZIRKsvorstandsmitglieder für erforderlich gehalten wird,
    • 1/3 der stimmberechtigten Delegierten es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
    Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung (Einladungsfrist s. § 8 / Abs. 3) einzuberufen.
  6. Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung und das Vermögen des BEZIRKes auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der zuständigen Delegiertenversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen im BEZIRK kein Vorstandsamt innehaben.
  7. Zu Delegiertenversammlungen des BEZIRKes ist dem zuständigen Gebietsvorsitzenden des RSB eine Einladung zu übersenden. Ihm oder seinem Beauftragten muss auf Wunsch Gelegenheit gegeben werden, in der Versammlung das Wort zu ergreifen.
  8. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist durch den Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern direkt oder durch Veröffentlichung auf der Homepage zur Kenntnis gegeben. Dem RSB wird ebenfalls automatisch ein Protokoll übersandt.
  9. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des BEZIRKes.

§ 9 Sportjugend des Bezirkes

Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, die im Haushalt des BEZIRKes auszuweisen sind. Die Jugend-Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend des BEZIRKes. Die BEZIRKsjugend gibt sich eine Jugendordnung, in der Zugehörigkeit, Aufgaben, Befugnisse und Verfahrensregeln festgelegt werden. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung des BEZIRKes. Die BEZIRKsjugend ist verpflichtet den Kassenabschluss per 31.12. dem Geschäftsführer Finanzen bis zum 31.01. des Folgejahres vorzulegen. Die Rechnungsprüfung obliegt den gewählten Kassenprüfern des BEZIRKes.

§ 10 Vorstand

  1. Der BEZIRKsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer Schriftverkehr und dem Geschäftsführer Finanzen. Der BEZIRK wird durch drei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, die weiteren Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand besteht aus:
      dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Geschäftsführer Schriftverkehr,
    • dem Geschäftsführer Finanzen,
    • dem Sportleiter,
    • der Damenleitung,
    • dem Jugendleiter.
    Der erweiterte Vorstand wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
  3. Wählbar und zur Amtsausübung berechtigt sind nur natürliche voll geschäftsfähige Personen, die Verbandsangehörige des RSB sind und deren Mitgliedschaft in die Zuständigkeit des BEZIRKes fällt.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder des BEZIRKes beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger nur für die Restamtszeit des Amtsvorgängers gewählt.
  5. Gewählt wird analog der in der Satzung des RSB geregelten Wahlfolge. Es wird in zwei Gruppen im Abstand von zwei Jahren gewählt. Im gleichen Jahr werden jeweils gewählt: der Vorsitzende, die Damenleitung und der Geschäftsführer Finanzen. Zwei Jahre später werden gewählt: der stellv. Vorsitzende, der Geschäftsführer Schriftverkehr und der Sportleiter. Gleichzeitig wird der gem. der Jugendordnung gewählte Jugendleiter bestätigt. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Stimmzettel. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
  6. Dem BEZIRKsvorstand steht es frei, den Vorstand um weitere fachkundige Personen zu erweitern, die auf einer ordentlichen Delegiertenversammlung zu wählen sind.
  7. Der BEZIRKsvorsitzende vertritt diesen gegenüber dem RSB, berät das Präsidium des RSB in wichtigen Angelegenheiten und unterstützt bei den laufenden Geschäften.
  8. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode muss dem BEZIRKsvorsitzenden schriftlich erklärt werden. Tritt ein Kreisvorsitzender oder der gesamte Kreisvorstand innerhalb einer Wahlperiode zurück, so muss die Rücktrittserklärung schriftlich gegenüber dem BEZIRKsvorsitzenden erfolgen. Tritt der BEZIRKsvorsitzende oder der gesamte BEZIRKsvorstand zurück, muss die schriftliche Erklärung an den Gebietsvorsitzenden des RSB gerichtet werden.
  9. Mit dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung/-en erlöschen die Rechte der/des Zurückgetretenen aus ihrer/seiner Wahl zum Vorstandsmitglied der jeweiligen Untergliederung.
  10. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er führt auch den Vorsitz. Dem BEZIRKsvorsitzenden steht es frei, zu den Vorstandssitzungen weitere Personen, die kein Vorstandsamt inne haben, einzuladen. Die zusätzlich Eingeladenen haben nur eine beratende Stimme. Mitglieder des Präsidiums des RSB dürfen an den Vorstandsitzungen beratend teilnehmen.

§ 11 Änderung der Einteilung und Zuordnung

  1. Änderungen in der Einteilung des BEZIRKes oder der Zuordnung der Mitglieder zu diesen, werden vom Gesamtvorstand des RSB nach Anhörung aller Beteiligten beschlossen.
  2. Anträge zur Durchführung von Änderungen an der Einteilung oder Zuordnung sind an den RSB zu richten.
  3. Sofern solche Anträge vom BEZIRK oder einem Mitglied gestellt werden, kann das Präsidium eine Abschrift des dem Antrag zugrunde liegenden Protokolls der Delegiertenversammlungen verlangen.
  4. Natürliche Personen können bei geänderter Zuordnung des BEZIRKes ihre Mitgliedschaft, mit sofortiger Wirkung, außerordentlich schriftlich kündigen.

§ 12 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung, die nicht der Satzung und den Ordnungen des RSB widersprechen dürfen, können mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Delegiertenversammlung des BEZIRKes beschlossen werden. Um die Mindestanforderung des RSB zu prüfen, bedürfen die Änderungen der Zustimmung des RSB.

§ 13 Auflösung

Die Auflösungsversammlung hat mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung zu beschließen.

Im Fall der Auflösung des BEZIRKes fließt das Vermögen an den RSB, zweckgebunden für die Jugend des RSB. Die Ausführung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch die BEZIRKsgründungsversammlung vom 26.01.2012 in Leichlingen beschlossen worden.

Sie tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal in Kraft.